Unzulässige Verjährungsverkürzung in AGB
In AGB ist eine Verjährungsabkürzung unwirksam, wenn diese auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung erfassen können, weil derartige Ansprüche in der betreffenden Klausel nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Auch eine daran anschließende Klausel mit der die „Herausnahme von Ansprüche(n), für die das Gesetz zwingend eine längere Verjährung bestimmt“ ändert an dem Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB nichts, da eine solche pauschale Herausnahme in AGB nach § 307 BGB nicht möglich ist.