Das Zulässigkeitserfordernis der Angabe des Gegenstandes eines erhobenen Buchauszugsanspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist (bereits) erfüllt, wenn der Geschäftsbereich und der Zeitraum, in Bezug auf den die Informationen verlangt werden, bezeichnet ist. Eine inhaltliche Konkretisierung derjenigen Informationen, die mit dem Antrag auf Buchauszug verlangt werden, ist dazu nicht erforderlich (wie Emde, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 87c Rn 204). Sie kann jedoch aus anderen Gründen geboten sein.
Begehrt der Handelsvertreter im Rahmen seines Buchauszugsanspruchs im Einzelnen bezeichnete Informationen, trägt er die Darlegungslast für deren Provisionsrelevanz.
Urteil des OLG Hamm vom 14.05.2018 – Aktz. 7 U 260/17
Die Parteien stritten um die Rechtmäßigkeit des Buchauszugsbegehrens des Klägers. Dabei bestritt der Beklagte die Erforderlichkeit des Buchauszugs, die teilweise Unbestimmtheit des Klageantrags sowie die Provisionsrelevanz der im Rahmen des Buchauszugsanspruchs verlangten Informationen.
Das OLG Hamm urteilte, dass der Buchauszugsanspruch des Klägers im Wesentlichen im geltend gemachten Umfang bestehe. Die „Provisionsrelevanz“ fehle aber bezüglich einiger Einzelaspekte.
Der Beklagte berufe sich zu Recht darauf, dass auf die im Rahmen des Buchauszugs verlangten Angaben nur ein Anspruch bestehe, wenn sie sich auch auf die Höhe der dem Kläger zustehenden Provisionen auswirken können.
Soweit der Handelsvertreter zur Konkretisierung seines Buchauszugsanspruchs bestimmte Informationen begehre, treffe ihn auch die Darlegungslast für deren Provisionsrelevanz. Soweit die Bedeutung der verlangten Informationen für Provisionsansprüche indes auf der Hand liege, bedürfe es dazu keines näheren Sachvortrags. Das betreffe im Wesentlichen die allgemeinen Angaben („Statusangaben“) zu den vermittelten Verträgen, aber auch spezielle, offensichtlich provisionsbezogene Informationen in Bezug auf bestimmte Produkte. Soweit der Beklagte jedoch die Provisionsrelevanz einzelner „(Unter-)Punkte“ angegriffen habe, sei eine Prüfung veranlasst, wobei es dann grundsätzlich dem Handelsvertreter obliege, unter Bezugnahme auf die jeweils mit dem Unternehmer vereinbarten Provisionsregelungen vorzutragen, aus welchen Gründen die verlangten Angaben bedeutsam sind bzw. sein können.
So sei dem Beklagten etwa darin zu folgen, dass der Kläger im Rahmen des Buchauszugs keine Angaben über die Person des von ihm verschiedenen Vermittlers verlangen kann. Es sei unstreitig, dass der Kläger Mitarbeiter als „Untervermittler“ beschäftigte, jedoch eine Provisionsberechtigung gegenüber dem Beklagten (auch) aus diesen Geschäften allein in seiner Person bestand. Der Beklagte habe unstreitig gestellt, Unterkonten für die vom Kläger gemeldeten Untervermittler geführt zu haben, doch sei dies gleichsam unter „Service-Aspekten“ für den Kläger geschehen. Dem trete der Kläger nur insoweit entgegen, als er ausführt, der Beklagte habe diese Konten mit Akribie geführt, um Einblicke in den Agenturablauf zu gewinnen und Anreize für die Mitarbeiter (Untervertreter) zu setzen. Auch wenn dies zutreffe, ergäbe sich daraus keine Provisionsrelevanz der Namen der (Unter-)Vermittler.
Auch soweit der Kläger nunmehr geltend mache, er benötige die Informationen über die Vermittler, um bei etwaigen Stornierungen die entsprechenden Stornobeträge „weitergeben“ zu können, werde damit der für den Buchauszugsanspruch erforderliche Zusammenhang zwischen der begehrten Information und etwaigen Provisionsansprüchen des Klägers (selbst) gegenüber dem Beklagten nicht geschaffen.
Da auch § 87 c Abs. 3 HGB, der gleichfalls Provisionsrelevanz voraussetzt, als Grundlage für dieses Informationsbegehren des Klägers ausscheide, komme höchstens ein allgemeiner Auskunftsanspruch aus § 242 BGB in Betracht. Ob dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen, könne dahinstehen, weil ein solcher Anspruch außerhalb des Streitgegenstands liege. Inhaltlich sei ein solcher Auskunftsanspruch auch nicht darauf gerichtet, dass die verlangten Informationen im Rahmen eines Buchauszugs bzw. unter Berücksichtigung der für einen Buchauszug geltenden Anforderungen erteilt werden.