- Die Vermittlung von Versicherungsmaklerverträgen zu Bestandskunden durch einen (Unter-)Vertreter während des bestehenden (Unter-)Handelsvertreterverhältnisses kann als Verstoß gegen ein vertragliches oder gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot zu werten sein.
- Der Auskunftsanspruch des Unternehmers setzt u.a. den begründeten Verdacht einer Vertragspflichtverletzung voraus, der gegeben sein kann, wenn der (Unter-)Vertreter an einer Gesellschaft beteiligt ist, die sich als Versicherungsmaklerin betätigt.
- Erforderlich ist ferner, dass sich der Unternehmer die zur Vorbereitung und Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 268/11).
- Dem Inhalt eines Auskunftsanspruchs können Vorschriften der DSGVO oder der strafrechtliche Geheimnisschutz (§ 203 StGB) entgegenstehen.
OLG Hamm, Urteil vom 18. August 2025 – I-18 U 61/24
Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen einem Unternehmer gegen seinen (Unter-)Handelsvertreter ein Auskunftsanspruch zusteht, wenn der Verdacht eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot sowie vertragswidriger Kundenbeeinflussung besteht. Die Entscheidung konkretisiert insofern die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB im Handelsvertreterverhältnis.
Mit ihrem Urteil vom 18.08.2025 unter dem Aktenzeichen 18 U 61/24 stellten die Richter des 18. Senates des OLG Hamm klar, dass ein solcher Anspruch eine bestehende Rechtsbeziehung, eine entschuldbare Ungewissheit über mögliche Schadensersatzansprüche sowie die fehlende Möglichkeit eigener Aufklärung voraussetzt. Zudem bedarf es eines begründeten Verdachts einer Pflichtverletzung und der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Diese Voraussetzungen sah das OLG Hamm im Streitfall als erfüllt an. Ausschlaggebend waren insbesondere der deutliche Rückgang der über die Unternehmerin abgewickelten Geschäfte sowie die Beteiligung des Handelsvertreters an einem konkurrierenden Unternehmen.
In der Sache bestätigt das Gericht, dass Tätigkeiten zugunsten eines Konkurrenzunternehmens während eines bestehenden Handelsvertreterverhältnisses regelmäßig einen Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Wettbewerbsverbote darstellen können. Vertragsklauseln zum Wettbewerbsverbot sind dabei aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners auszulegen und dürfen nicht in einer Weise interpretiert werden, die das Verbot faktisch leerlaufen lässt. Eine konkludente Aufhebung des Wettbewerbsverbots lehnte das Gericht mangels ausreichender Anhaltspunkte ab.
Hinsichtlich des Umfangs des Auskunftsanspruchs differenziert die Entscheidung. Grundsätzlich kann der Unternehmer Auskunft über solche Geschäfte verlangen, die unter Umgehung des bestehenden Vertragsverhältnisses abgeschlossen oder beeinflusst wurden. Dies umfasst auch die Benennung betroffener Kunden sowie die zur Identifizierung der Geschäfte erforderlichen Vertragsdaten, soweit diese Informationen zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen notwendig sind.
Einschränkungen gelten jedoch im Detail. So besteht kein Anspruch auf Auskunft über vom Handelsvertreter erzielte Provisionen, da sich der Schaden des Unternehmers nach den entgangenen eigenen Einnahmen richtet. Ebenso ist eine Auskunft über bloße Beratungshandlungen nur geschuldet, wenn diese tatsächlich zu nachteiligen Folgen geführt haben, etwa zur Beendigung bestehender Vertragsverhältnisse oder zum Ausbleiben geplanter Abschlüsse. Reine, folgenlose Beratung genügt nicht.
Schließlich hebt das Gericht hervor, dass Auskunftsansprüche ihre Grenzen im Datenschutzrecht und im strafrechtlichen Geheimnisschutz finden. Eine Auskunft kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn dadurch sensible Informationen offengelegt würden, die dem Unternehmer bislang nicht bekannt waren und deren Weitergabe rechtlich unzulässig wäre. Soweit sich die Auskunft jedoch auf bereits bekannte Geschäftsbeziehungen bezieht und der Durchsetzung berechtigter Interessen dient, stehen datenschutzrechtliche Vorschriften regelmäßig nicht entgegen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Entscheidung verdeutlicht, dass Unternehmer bei einem substantiell begründeten Verdacht wettbewerbswidriger Tätigkeiten weitreichende Auskunftsansprüche gegen Handelsvertreter geltend machen können.
- Zugleich wird deutlich, dass bereits objektive Umstände – etwa Verflechtungen mit Konkurrenzunternehmen – ausreichen können, um entsprechende Pflichten auszulösen.
- Für Handelsvertreter unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit, Wettbewerbsverbote strikt zu beachten und Interessenkonflikte zu vermeiden, während Unternehmer ihre Aufklärungsmöglichkeiten gezielt nutzen können, jedoch die Grenzen durch Datenschutz und Geheimnisschutz im Blick behalten müssen.
Die Beratung im Vertriebsrecht insbesondere auch die Vertragsprüfung ist eine der wesentlichen Leistungen der CDH Organisation für Mitglieder. Nähere Informationen unter: www.cdh.de/leistungen/beratung
Die Entscheidung ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.
