Hat der Handelsvertreter die Erteilung eines Buchauszuges begehrt und diesen Anspruch auch durchgesetzt, so entsteht ein Anspruch auf Gewährung von Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB erst, wenn der Buchauszug erteilt wurde und Zweifel an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit bestehen. Dabei genügt es für das Entstehen des Bucheinsichtsanspruchs, wenn die Zweifel nur eine Position des Buchauszugs betreffen. Ein Zweifel ist dabei nach allgemeiner Meinung nur dann „begründet“ i.S.d. § 87c Abs. 4 HGB, wenn es sich um einen objektiv angelegten und deshalb für einen Dritten nachvollziehbaren Zweifel handelt. Ein nur subjektiver Zweifel des Handelsvertreters reicht hingegen nicht aus. Demzufolge hat der Handelsvertreter darzulegen, in welcher Richtung nach seiner Ansicht die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit besteht.

(Leitsatz der Redaktion)

OLG München, Urteil vom 10. März 2021 – 7 U 1711/19 

Der Kläger vermittelte auf der Grundlage einer „Vereinbarung über die Akquisition von Sponsoren“ als selbständiger Handelsvertreter der Beklagten Sponsoren. Die Parteien streiten im hiesigen Verfahren um einen Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten.

Das OLG führt hierzu weiter aus: Besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Bucheinsicht, so reicht dieser nur soweit, wie die Einsicht zur Feststellung der (Un)Richtigkeit oder (Un)Vollständigkeit des Buchauszugs erforderlich ist.

In den Buchauszug müssen bereits dann Angaben bezüglich eines Geschäfts aufgenommen werden, wenn hinsichtlich dieses Geschäfts die bloße Möglichkeit besteht, dass dem Handelsvertreter daraus eine Provision erwachsen kann. 

Die objektiv angelegten Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des im konkreten Fall erteilten Buchauszugs werden nicht durch die Erklärung der Beklagten entkräftet, die Aufnahme in den Buchauszug sei unterblieben, weil von dem Kunden S. für die Schaltung der vom Handelsvertreter vermittelten  Anzeigen kein Entgelt bezahlt worden sei. Denn es gilt auch hier der im Wirtschaftsleben allgemein gültige Erfahrungssatz, dass Leistungen (hier das Schalten einer Anzeige), die nach ihrer Art zu den vom Leistenden grundsätzlich nur gegen Entgelt erbrachten gehören, in der Regel entgeltlich sind. 

Auch nach der Ergänzung des Buchauszugs durch die Beklagte sind die Angaben jedenfalls immer noch unvollständig, da dem Buchauszug insoweit keinerlei Aussagen zu von der Beklagten gestellten Rechnungen zu entnehmen sind. Will man das Fehlen dieser Angaben dahingehend auslegen, dass die Beklagte damit aussagen will, keine Rechnung gestellt zu haben, so würde dies bei einem Dritten jedenfalls objektiv angelegte Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben erwecken. Denn da die Beklagte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG grundsätzlich verpflichtet war, für die von ihr gegenüber dem Kunden D. R. GmbH erbrachten Leistungen (Schaltung von Anzeigen im T.w.-Magazin) Rechnungen auszustellen, würde der objektive Dritte, der von einer gesetzeskonformen Geschäftspraxis

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