In Widerrufsfällen ist das Datum des Zugangs des Widerrufsschreibens in den Buchauszug aufzunehmen. Das in einem Widerrufsschreiben angegebene Datum ist hingegen nicht in den Buchauszug aufzunehmen.

 OLG München, Urteil vom 19.07.2023 – 7 U 5309/22

In dem vom OLG München entschiedenen Rechtsstreit stritten die Parteien – die Klägerin war ehemalige Handelsvertreterin der Beklagten für die Vermittlung von Verträgen mit privaten Endkunden – in der Berufungsinstanz allein um den Umfang der Buchauszugspflicht im Falle des Widerrufs von vermittelten Verträgen. Die Richter des 7. Senates entschieden, dass in Widerrufsfällen das Datum des Zugangs des Widerrufsschreibens in den Buchauszug aufzunehmen sei. Für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs – und damit für den Verfall einer Provision der Klägerin – ausreichend sei zwar die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (§ 355 Abs.1 S. 5 BGB). Dieses Datum sei der Beklagten jedoch nicht bekannt. Bekannt sei ihr lediglich das Datum des Zugangs bei ihr. Wenn jedoch der Zugang innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt sei, sei die Absendung erst recht fristgerecht erfolgt. Deshalb sei das Datum des Zugangs des Widerrufsschreibens in den Buchauszug aufzunehmen.

Das in einem Widerrufsschreiben selbst angegebene Datum sei hingegen nicht in den Buchauszug aufzunehmen. Die Klägerin und das Landgericht hatten gemeint, der Datumsangabe komme zumindest ein Indizwert für die rechtzeitige Absendung zu. Dem vermochten die Richter jedoch nicht zu folgen. Sei der Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist eingegangen, sei die zusätzliche Angabe des Datums des Widerrufsschreibens nicht erforderlich. Behandele die Beklagte den Widerruf ihrerseits als verfristet, schulde sie zugleich der Klägerin Provision. Kritisch seien allein die Fälle, in denen die Beklagte den Widerruf des Kunden trotz Eingangs nach Ablauf der Widerrufsfrist als wirksam behandelt, weil sie die Rechtzeitigkeit der Absendung bejahe, die Klägerin diese aber bezweifelt. Aber auch in diesen Fällen bliebe die Datumsangabe von vornherein ohne eigenständigen Aussagewert, wenn aus technischen Gründen Absendung und Zugang (weitestgehend) zusammenfallen, weil keine nennenswerte Zeitspanne für die Übermittlung der Nachricht anfalle. Dies sei etwa bei einem Widerruf per Telefax oder per E-Mail der Fall. In diesen Fällen müsse die Absendung unmittelbar vor dem Eingang bei der Beklagten erfolgt sein, ohne dass es auf das auf dem Widerrufsschreiben angegebene Datum ankommen könne. Selbst bei den verbleibenden Fällen einer Übersendung des Widerrufs per Post komme der Datumsangabe auf dem Widerrufsschreiben kein hinreichend belastbarer Aussagewert zu. Es bestehe nämlich kein Erfahrungssatz, wonach das Datum eines Schreibens mit dem der Versendung identisch sei, also ein Schreiben noch am selben Tag zur Post gegeben werde. Der Datumsangabe komme daher auch in diesen Fällen kein hinreichend belastbarer Beweiswert zu. Die Angabe aufwändig zu ermittelnder Daten – die Beklagte müsste jedes Schreiben auf mögliche Datumsangaben kontrollieren -, denen nur in seltenen Einzelfällen überhaupt und selbst dann kein hinreichend aussagekräftiger Beweiswert zukomme, sei hingegen im Rahmen eines Buchauszugs nicht geschuldet.

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