In AGB ist eine Verjährungsabkürzung unwirksam, wenn diese auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung erfassen können, weil derartige Ansprüche in der betreffenden Klausel nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Auch eine daran anschließende Klausel mit der die „Herausnahme von Ansprüche(n), für die das Gesetz zwingend eine längere Verjährung bestimmt“ ändert an dem Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB nichts, da eine solche pauschale Herausnahme in AGB nach § 307 BGB nicht möglich ist. Denn zum einen wird dadurch nicht hinreichend transparent gemacht, in welchem Umfang Abweichungen vom dispositiven Gesetzesrecht vereinbart werden und zum anderen kann das Verbot geltungserhaltender Reduktion von AGB nicht durch solche salvatorische Klauseln umgangen werden.

OLG München, Urteil vom 20. März 2024 Aktenzeichen  7 U 5781/22

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt enthielt der zwischen den Parteien geschlossene Handelsvertretervertrag eine Klausel, wonach Ansprüche aus dem Vertrag in 13 Monaten ab dem Schluss des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt, verjähren. Die Klausel ist nach Auffassung der Richter unwirksam, da sie gegen § 202 Abs. 1 BGB verstoße. Nach dieser Vorschrift kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus vertraglich erleichtert werden. Denn nach dem Wortlaut der Klausel seien von der Verjährungsabkürzung auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung erfasst, weil derartige Ansprüche in der betreffenden Klausel nicht ausdrücklich ausgenommen seien.

Auch die weitere im betreffenden Handelsvertretervertrag enthaltene sog. salvatorische Klausel nach der die „Herausnahme von Ansprüche(n), für die das Gesetz zwingend eine längere Verjährung bestimmt“ geregelt worden sei, ändere an dem festgestellten Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB nichts. Denn eine solche pauschale Herausnahme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nach § 307 BGB nicht möglich. Denn zum einen werde dadurch nicht hinreichend transparent gemacht, in welchem Umfang Abweichungen vom dispositiven Gesetzesrecht vereinbart werden und zum anderen kann das Verbot geltungserhaltender Reduktion von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht durch eine derartige salvatorische Klauseln umgangen werden. Damit stellen die Richter des OLG München nochmals klar, dass salvatorische Klauseln in AGB nicht nur unbeachtlich, sondern sogar unwirksam sind.

unzulässiger Weise die grundsätzlich zehnjährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 BGB verkürzt, und um keinen Fall einer kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist, da der Kläger als Vertragspartei Kenntnis vom Entstehen des Abrechnungsanspruchs zum Ende eines jeden Monats hatte oder zumindest ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen.

Aufgrund der Unwirksamkeit der Verjährungsregeln bestimmt sich die Verjährung der Abrechnungsansprüche des Klägers daher nach den gesetzlichen Regeln der §§ 199 und 195 BGB.

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Die Verjährung tritt auch nicht, wie vertraglich vereinbart, spätestens nach Ablauf der Frist von 4 Jahren ein, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Denn bei der vierjährigen Verjährungsfrist, die allein an den Entstehungszeitpunkt des Abrechnungsanspruchs anknüpft, handelt es sich – wie sich bereits aus dem Regelungswortlaut ergibt – um eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist, die  in