Ohne Schaden keine Wartezeit
Verletzung der Obliegenheiten – mit diesem Argument wehrte sich ein Kfz-Versicherer gegen die Leistungsübernahme. Der Versicherte entfernte sich vom Ort des Geschehens, ohne die Polizei zu rufen. Der Fahrer gab an, einem plötzlich aufgetauchten Tier ausgewichen zu sein und deshalb in die Leitplanke geschrammt zu sein. Der Versicherer sah darin Unfallflucht. Dem stimmten die Richter des Landgerichts Ravensburg nicht zu. Ohne Fremdschaden ist der Fahrer nicht verpflichtet, an der Unfallstelle zu warten. Revision am Bundesgerichtshof ließen die Richter wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls zu. LG Ravensburg (AZ.: 1 S 15/18)
Tiefgarage ungeeignet
Ein Mann mietete einen Transporter mit einer Höhe von 2,66 Meter. Bei der Rückgabe des Mietwagens nutzte der Mann die vorgesehene Tiefgarage. Allerdings war dort die Deckenhöhe nicht ausreichend. Am Fahrzeug entstand ein Schaden i.H.v. 3.000 Euro. Der Mietwagenverleih sah darin grobe Fahrlässigkeit und wollte den Schaden vom Mieter ersetzt wissen. Das Amtsgericht München wies die Klage ab. In der Beweisaufnahme zeigte sich, dass der Vermieter keinen einzigen geeigneten Stellplatz zur Rückgabe des Fahrzeugs empfohlen hat. Grob fahrlässiges Verhalten sei dem Beklagten nicht nachzuweisen, so die Richter. AG München (AZ.: 412 C 24937/17)