Alle Steuerpflichtigen und vor allem auch die sie beratenden Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind durch die andauernde Corona-Pandemie und die Auswirkungen der Ukraine-Krise weiterhin stark belastet. Des Weiteren ist im Kalenderjahr 2022 mit erheblichen Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung zu rechnen. Aus diesem Grund wurden die Erklärungsfristen des § 149 AO und die damit zusammenhängenden Fristen und Termine (§ 109 Abs. 2, § 149 Abs. 4, § 152 Abs. 2 und § 233a Abs. 2 AO) durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 22.6.2022, BGBl I S. 911, für den Besteuerungszeitraum 2020 erneut verlängert. Ferner wurden auch für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 vergleichbare Regelungen getroffen, durch die die gesetzlichen Fristverlängerungen (spätestens) bis zum Besteuerungszeitraum 2025 wieder abgebaut werden.

Das BMF führt im Schreiben v. 23.6.2022 – IV A 3 – S 0261/20/10001 :018 u.a. aus:

  • Die gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Steuerpflichtigen oder des mit der Erstellung der Erklärung Beauftragten i. S. der §§ 3 und 4 StBerG ist dazu nicht erforderlich.
  • Vorzeitige Anforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen nach § 149 Abs. 4 AO bleiben von dieser Fristverlängerung unberührt.
  • Diese Zeitspanne, innerhalb derer die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts liegt (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AO), wird für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 um sechs Monate, für den Besteuerungszeitraum 2022 um fünf Monate, für den Besteuerungszeitraum 2023 um drei Monate und für den Besteuerungszeitraum 2024 um zwei Monate verlängert
  • Das Finanzamt ist hingegen gesetzlich dazu verpflichtet einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Steuer- oder Feststellungserklärung

– für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021: nicht innerhalb von 20 Monaten,

– für den Besteuerungszeitraum 2022: nicht innerhalb von 19 Monaten,

– für den Besteuerungszeitraum 2023: nicht innerhalb von 17 Monaten und

– für den Besteuerungszeitraum 2024: nicht innerhalb von 16 Monaten

  • Der allgemeine Zinslauf beginnt

– für den Besteuerungszeitraum 2020: am 1. Oktober 2022,

– für den Besteuerungszeitraum 2021: am 1. Oktober 2023,

– für den Besteuerungszeitraum 2022: am 1. September 2024,

– für den Besteuerungszeitraum 2023: am 1. Juli 2025 und

– für den Besteuerungszeitraum 2024: am 1. Juni 2026

  • Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer beginnt der Zinslauf nach § 233a Abs. 2 Satz 2 AO regulär erst 23 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen (besonderer Zinslauf).
  • Der besondere Zinslauf beginnt

– für den Besteuerungszeitraum 2020: am 1. Juni 2023,

– für den Besteuerungszeitraum 2021: am 1. Juni 2024,

– für den Besteuerungszeitraum 2022: am 1. Mai 2025,

– für den Besteuerungszeitraum 2023: am 1. März 2026 und

– für den Besteuerungszeitraum 2024: am 1. Februar 2027

Hinweis

Dieses BMF-Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der BMF-Schreiben v. 20.7.2021 (BStBl I S. 984) und v. 1.4.2022 (BStBl I S. 319). Es ist für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 in allen offenen Fällen anzuwenden.

Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.