Jedes Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Daran orientieren sich die weiteren Sozialversicherungswerte. Am 11. September 2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die voraussichtlichen Rechengrößen für die Sozialversicherung 2024 in einem Referentenentwurf bekannt gegeben.

Die Werte gelten zunächst unter Vorbehalt und sind erst ab dem 1. Januar 2024 rechtsgültig.

Die Tabelle zeigt die wichtigsten voraussichtlichen Werte:

Voraussichtliche Rechengrößen 2024  
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 62.100 Euro
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherung 69.300 Euro
Geringfügigkeitsgrenze (Minijobs) 538 Euro