Jedes Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Daran orientieren sich die weiteren Sozialversicherungswerte. Am 11. September 2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die voraussichtlichen Rechengrößen für die Sozialversicherung 2024 in einem Referentenentwurf bekannt gegeben.
Die Werte gelten zunächst unter Vorbehalt und sind erst ab dem 1. Januar 2024 rechtsgültig.
Die Tabelle zeigt die wichtigsten voraussichtlichen Werte:
Voraussichtliche Rechengrößen 2024 | |
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 62.100 Euro |
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherung | 69.300 Euro |
Geringfügigkeitsgrenze (Minijobs) | 538 Euro |