Ergänzend zum BMF-Schreiben v. 19.3.2020 – IV A 3 – S 0336/19/10007: 002 (BStBl I S. 262) gilt im Hinblick auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, Folgendes:

  1. Stundung im vereinfachten Verfahren
  1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.3.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2022 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.
  2. In den Fällen der Ziffer I.1 können über den 30.6.2022 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31.3.2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30.9.2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
  3. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen nach den Ziffern I.1 und I.2 sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
  4. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.
  1. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
  1. Wird dem Finanzamt bis zum 31.3.2022 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30.6.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.3.2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.

In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

  1. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in den Fällen der Ziffer II.1 eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31.3.2022 fälligen Steuern längstens bis zum 30.9.2022 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.
  2. Die Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

III. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.6.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

  1. Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen

Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern I.1 und I.2 bzw. II.1. und II.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30.9.2022 hinaus.

Hinweis:

Das Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben v. 19.3.2020 – IV A 3 – S 0336/19/10007: 002 – (BStBl I S. 262) und tritt an die Stelle des BMF-Schreibens v. 7.12.2021 – IV A 3 – S 0336/20/10001 :045 – (BStBl 2021 I S. 2228).

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.