Ende November hat die Bundesregierung beschlossen, die Corona Überbrückungshilfen zu verlängern, mit der besonders stark von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler unterstützt werden. Es handelt sich um Zuschüsse zu den Fixkosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Außerdem wurde entschieden, die derzeit bereits laufende Corona-Wirtschaftshilfe für November (Novemberhilfe) bezogen auf den Monat Dezember für die von den Einschränkungen betroffenen, indirekt betroffenen sowie mittelbar indirekt betroffenen Unternehmer zu verlängern.
Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020; Anträge können rückwirkend noch bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hinter nachstehendem Link in den FAQ zur Überbrückungshilfe II: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html .
Dieses Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert – insbesondere für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche. Sie enthält zudem künftig eine „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige, die bislang keine oder nur geringfügige Fixkosten aus dem Kostenkatalog geltend machen konnten.
Die beschlossenen Neuerungen nachstehend im Überblick:
Außerordentliche Wirtschaftshilfe für November und Dezember
- Das Finanzvolumender Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung belaufen.
- Antragsberechtigtsind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
- Mit der „Außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ für November und Dezember werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
- Die Antragstellung für die Novemberhilfe erfolgt wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe. Die Antragstellung für die Dezemberhilfe wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
Überbrückungshilfe III
- „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
- Erhöhung des Förderhöchstbetragspro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
- Die Situation von Soloselbständigenwird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss. Infos dazu finden Sie auch in den FAQ zu Novemberhilfe und Neustarthilfe auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums.
- Der Katalog erstattungsfähiger Kostenwird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
- Abschreibungenvon Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
- Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
- Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
- Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranchewollen wir unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
- Soloselbständigesind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z. B. von Steuerberater*innen).
Anträge wohl erst Anfang 2021
Bis die Antragstellung anlaufen kann, sind noch Programmierarbeiten und Verwaltungsvereinbarungen mit den einzelnen Bundesländern erforderlich. Das wird voraussichtlich erst nach dem Start des Programms Anfang Januar 2021 der Fall sein.
Die Anträge können dann in der Regel über „prüfende Dritte“ unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Soloselbstständige sind bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt.
Umfangreiche Informationen finden Sie ebenfalls auf den Internetseiten des Bundeswirtschaftsministeriums unter www.bmwi.de/coronavirus .