Nach dem Lockdown-Verlängerungsbeschluss der Ministerpräsidentenkonferenz v. 19.1.2021 soll die maßgebliche Frist zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch den Gesetzgeber bis über den 31.1.2021 hinaus verlängert werden. Die Bundesregierung hat daher bereits am 20. Januar 2021 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegte Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD beschlossen, die eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) vorsieht. Die nun beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zu verlängern. |
Durch die Folgen der anhaltenden Corona-Pandemie geraten auch Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, die tragfähige Geschäftsmodelle haben und vor der Pandemie erfolgreich am Markt tätig waren. Der Staat stellt ihnen umfangreiche finanzielle Hilfen zur Verfügung, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Die Prüfung der Anträge nimmt jedoch Zeit in Anspruch, deshalb sind die Hilfen vielfach noch nicht zur Auszahlung gekommen.
Die nun beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht von derzeit 31.1.2021 bis zum 30.4.2021 zu verlängern:
Hinweis: Das Vorhaben muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Die geplanten Regelungen sollen rückwirkend ab dem 1.2.2021 gelten. Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG ist laut Gesetzesbegründung nicht betroffen, da sich die Rückwirkung zugunsten der Täterin oder des Täters auswirkt. Die „Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht“ können Sie auf der Homepage des BMJV einsehen. |