Nach dem Lockdown-Verlängerungsbeschluss der Ministerpräsidentenkonferenz v. 19.1.2021 soll die maßgebliche Frist zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch den Gesetzgeber bis über den 31.1.2021 hinaus verlängert werden. Die Bundesregierung hat daher bereits am 20. Januar 2021 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegte Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD beschlossen, die eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) vorsieht. Die nun beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zu verlängern.

Durch die Folgen der anhaltenden Corona-Pandemie geraten auch Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, die tragfähige Geschäftsmodelle haben und vor der Pandemie erfolgreich am Markt tätig waren. Der Staat stellt ihnen umfangreiche finanzielle Hilfen zur Verfügung, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Die Prüfung der Anträge nimmt jedoch Zeit in Anspruch, deshalb sind die Hilfen vielfach noch nicht zur Auszahlung gekommen.

Die nun beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht von derzeit 31.1.2021 bis zum 30.4.2021 zu verlängern:

  • Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht.
  • Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28.2.2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist.
  • Auf die tatsächliche Antragstellung kommt es ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.2.2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.
  • Wie bisher gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur, wenn die Krise des Unternehmens pandemiebedingt ist, mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist und hierdurch eine Überlebenschance für das Unternehmen besteht.
  • Wenn ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag absieht, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen, handelt die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Dies kann sowohl eine Haftung als auch eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung begründen. Daran soll auch weiterhin festgehalten werden.

Hinweis:

Das Vorhaben muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Die geplanten Regelungen sollen rückwirkend ab dem 1.2.2021 gelten. Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG ist laut Gesetzesbegründung nicht betroffen, da sich die Rückwirkung zugunsten der Täterin oder des Täters auswirkt. Die „Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht“ können Sie auf der Homepage des BMJV einsehen.