Wer als Geschädigter bei einem Pkw-Unfall seinen Schaden selber oder vielleicht gar nicht behebt, kann dennoch auf die Zahlung der im Sachverständigengutachten veranschlagten Summe bestehen. Denn bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten besteht keine Pflicht zur Schadensbehebung. Dieses hat vor kurzem das Oberlandesgericht München entschieden.
Als Geschädigter bei einem Pkw-Unfall hat man bei der Schadensbehebung die Wahl, dem Unfallverursacher die tatsächlich angefallenen oder die fiktiven Reparaturkosten in Rechnung zu stellen. Im letzteren Fall besteht keine Darlegungspflicht, in welchem Umfang die Reparaturmaßnahmen tatsächlich erfolgt sind.
In einem kürzlich vom Oberlandesgericht München entschiedenen Rechtsstreit – Az. 24 U 4397/20 – ein Unfallverursacher nur 5.000 statt der im Sachverständigengutachten veranschlagten 9.000 Euro zahlen. Seiner Ansicht nach entstünden bei vollständig sach- und fachgerecht durchgeführte Reparatur nur Kosten von maximal 5.000 Euro. Die Richter kamen jedoch zu dem Schluss, dass der Geschädigte selbst entscheiden darf, ob er nun tatsächlich angefallene oder die vom Sachverständigen festgelegten Kosten zur Schadenshebung einfordert. Ob er die Maßnahmen zur Reparatur veranlasst hat oder nicht, muss der Geschädigte zudem nicht darlegen, auch nicht, wenn ein Unfallverursacher die tatsächlichen Kosten als niedriger einschätzt.
Anders hingegen verhält es sich, wenn eine beauftragte Werkstatt für die sach- und fachgerechte Reparatur eine niedrigere als die im Gutachten veranschlagte Summe verlangt. Dann muss die zu zahlende Schadensersatzsumme den tatsächlich angefallenen Kosten entsprechen und kann möglicherweise auch geringer als im Sachverständigengutachten ausfallen.