Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat bereits am 2. März 2022 den Referentenentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 veröffentlicht. Es sind verschiedene Maßnahmen geplant zur Entlastung angesichts der Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich.

Der Gesetzentwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 enthält folgende Maßnahmen:

  • Vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Pflegeleistungen während der Corona-Krise gewährte Sonderleistungen sind bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei, wenn diese in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt werden (§ 3 Nr. 11b EStG-E).
  • Die mit dem Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Steuerfreiheit von Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber wird um sechs Monate verlängert (§ 3 Nr. 28a EStG-E).
  • Die mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingeführte und bislang bis zum 31.12.2021 befristete Homeoffice-Pauschale in Höhe von täglich 5 €, maximal jedoch 600 € im Jahr, wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert (§ 52 Abs. 6 Satz 15 EStG-E).
  • Die zuletzt mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts verlängerten Fristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden nochmals um ein Jahr verlängert und auf im Jahr 2022 endende Fristen erweitert (§ 52 Abs. 14 EStG-E).
  • Auch die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert (§ 52 Abs. 16 EStG-E).
  • Die mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vorübergehend eingeführte degressive Abschreibung soll auch für im Jahr 2022 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter ermöglicht werden (§ 7 Abs. 2 EStG-E).
  • Die erweiterte Verlustverrechnung gem. § 10d Abs. 1 EStG wird verlängert: Der auf 10 Mio. € (bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) angehobene Höchstbetrag beim Verlustrücktrag soll auch für die VZ 2022 und 2023 gelten. Ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 soll der Verlustrücktrag von einem auf zwei Jahre erweitert werden. Ebenfalls ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 kann auf die Anwendung des Verlustrücktrags nicht mehr teilweise verzichtet werden.
  • Ab dem VZ 2024 soll der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wieder – wie vor 2020 – 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. € bei zusammenveranlagten Ehegatten) betragen (§ 52 Abs. 18b Satz 3 EStG-E).
  • Der Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt soll künftig auch für Handelsschiffe anwendbar sein, die in einem Register eines anderen EU- oder EWR-Staates eingetragen sind (§ 41a Abs. 4 Satz 2 EStG-E).
  • In beratenen Fällen soll die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 um weitere drei Monate (auf dann insgesamt sechs Monate) verlängert werden. In den Folgejahren werden die Erklärungsfristen bis zum Besteuerungszeitraum 2023 stufenweise wieder auf den Stand vor der Corona-Pandemie zurückgeführt.

Der Gesetzentwurf muss das weitere Gesetzgebungsverfahren noch durchlaufen. Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.