Bei einem befristeten Auslandseinsatz innerhalb der EU oder in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wird in der Regel eine A1-Bescheinigung benötigt. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass der betreffende Antrag für Beschäftigte und von Selbständigen nur noch elektronisch gestellt werden kann.
Seit Beginn des Jahres 2022 müssen alle Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die A1-Bescheinigung elektronisch beantragen. Auch alle Selbständigen sind zur elektronischen Antragstellung verpflichtet. Die A1-Bescheinigung dokumentiert in diesen Fällen, dass die im Ausland erwerbstätige Person weiter dem deutschen Recht unterliegt. Die Deutsche Rentenversicherung weist aktuell darauf hin, dass Papieranträge nicht mehr zulässig sind und von den Rentenversicherungsträgern zurückgewiesen werden. Die A1-Bescheinigung kann für abhängig Beschäftigte in der Regel aus Ihrem Lohn- bzw. Entgeltabrechnungsprogramm mit dem Antrag „A1 – Antrag Entsendung“ beantragt werden. Für Selbständige kann die Bescheinigung ausschließlich über das Portal sv.net beantragt werden. Hier ist der Antrag „A1 – Antrag Entsendung Selbständige“ zu nutzen. Zu den Selbständigen zählen auch Personen mit leitender Tätigkeit wie beispielsweise mitarbeitende Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer. Wird für diesen Personenkreis fälschlicherweise der Antrag für abhängig Beschäftigte verwendet, muss der Rentenversicherungsträger den Antrag abweisen. Bei der Antragstellung sollte auf die korrekte Wahl des Antrages geachtet werden. Die Deutsche Rentenversicherung hat zu dem gesamten Thema einen umfangreichen Fragen-und-Antworten-Katalog zur Verfügung gestellt, dem viele weitere Informationen entnommen werden können: A1-Bescheinigung |