Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat die Klagen eines Importeurs von Tabakerzeugnissen gegen Vertriebsverbote für auf dem deutschen Markt vertriebene Tabakerzeugnisse abgewiesen.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Erzeugnisse „Thunder Frosted Chewing Bags“ (klein geschnittener Tabak, der mit Zusatzstoffen und Aromen versetzt und in durchlässige Zellulosebeutel abgepackt wird) und „Thunder Chewing Tobacco“ (Paste, vergleichbar mit weicher Knetmasse, die aus gemahlenem Tabak besteht, dem Zusatzstoffe und Aromen zugesetzt werden) des dänischen Herstellers V2 Tobacco.


VGH setzt Verfahren zunächst aus uns erbittet Vorabentscheidung des EuGH
Beide Produkte stufte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als „Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch, das nicht zum Kauen bestimmt ist“ im Sinne der europäischen Tabakrichtlinie (Richtlinie 40/2014/EU) ein, das nach dem Tabakerzeugnisgesetz in Deutschland verboten ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte das Verfahren im Juli 2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verschiedene Fragen zur Auslegung des Begriffs „Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch, das zum Kauen bestimmt ist“, vorgelegt. Dieser hatte mit Urteil vom 17. Oktober 2018 entschieden, dass nur die Tabakerzeugnisse zum Kauen bestimmt seien, die an sich nur gekaut konsumiert werden, d. h., die ihre wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur durch Kauen freisetzen könnten.

 

Wesentliche Inhaltsstoffe lösen sich auch beim bloßen Im-Mund-Halten der Erzeugnisse
Der Verwaltungsgerichtshof hatte nun die vom EuGH vorgenommene Auslegung auf die konkreten Produkte anzuwenden. Die Klägerin vertrat hierzu die Ansicht, dass es für die Einstufung als „zum Kauen bestimmt“ (und damit als erlaubt) darauf ankomme, dass durch Kauen erheblich mehr der wesentlichen Inhaltsstoffe gelöst würden als beim bloßen Im-Mund-Halten des Erzeugnisses. Dieser Argumentation folgte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung nicht. Denn eine solche Aussage ist dem Urteil des EuGH nicht zu entnehmen, obwohl der Verwaltungsgerichtshof entsprechende Fragen an ihn gestellt hatte. Wie sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Gutachten ergibt, lösen sich die wesentlichen Inhaltsstoffe der beanstandeten Erzeugnisse (Nikotin und Aromastoffe) aufgrund ihrer Zusammensetzung aus kleingeschnittenem Tabak bzw. gemahlenem Tabak auch bei einem bloßen Im-Mund-Halten der Erzeugnisse, wenn auch in geringerem Umfang. Nach der vom EuGH vorgenommenen Begriffsbestimmung ist dies jedoch ausreichend.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.10.2019 – 20 BV 18.2231, 20 BV 18.2234 –