Ausgleichserhaltende Kündigung wegen Alters und Handelsvertreterstatus bei Zahlung eines Fixums waren die zwei Schwerpunkte des vergangenen Legal Working Group-Treffens.
Am 25.10.2019 kam die Arbeitsgruppe Recht (LWG) der internationalen Handelsvertreterorganisation IUCAB in Kopenhagen zusammen, um die neuesten Fragen und Entscheidungen des Handelsvertreterrechts zu besprechen.
Anlässlich gehäufter Anfragen bei der CDH, diskutierten die Delegierten über die Frage, wann ein Handelsvertreter den zugrundeliegenden Handelsvertretervertrag aus Altersgründen kündigen darf, ohne seinen Ausgleichsanspruch zu verlieren. In einigen vertretenen Ländern (u.a. in Großbritannien, Italien, Spanien und Niederlande) kann ein Handelsvertreter mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters ausgleichserhaltend kündigen. Konkret stellte sich die Frage, welches gesetzliche Rentenalter gilt, wenn nicht das am Sitz des Handelsvertreters geltende Recht auf den Vertrag anwendbar ist. Kann ein Handelsvertreter also aus Altersgründen kündigen, wenn er nach seinem Heimatrecht das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht hat, jedoch nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht ein höheres gesetzliches Renteneintrittsalter gilt? Während eine Hälfte die Meinung vertrat, dass das Renteneintrittsalter ein persönliches Recht sei und somit das Rentenalter des Heimatstaates gelte, vertrat die andere Hälfte die Meinung, dass sich das Renteneintrittsalter nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht richten müsse. Bedauerlicherweise gibt es in keinem der vertretenen Länder entsprechende Rechtsprechung, so dass eine rechtssichere Antwort auf die Frage für keines der Länder gegeben werden konnte.
Des Weiteren wurde aus den Niederlanden die Frage gestellt, ob ein Handelsvertreter seinen gesetzlich geschützten Status verliert, wenn dieser für seine Vermittlungsleistung ein Fixum anstatt einer erfolgsabhängigen Provision erhält. Während in allen vertretenen Ländern die Frage eindeutig zu Gunsten des Handelsvertreters zu beantworten ist, nämlich dass ein erfolgsunabhängiges Fixum dem Handelsvertreterstatus keinesfalls entgegensteht, sehen sich niederländische Handelsvertreter neuerer Rechtsprechung entgegen, wonach ein Vermittler nicht als Handelsvertreter anzusehen ist, wenn dessen Leistung mit einem erfolgsunabhängigen Fixum vergütet wird.
Darüber hinaus wurden weitere Themen, wie zum Beispiel der Vertragshändlerausgleich nach spanischem Recht besprochen.
Aus Kostengründen hat die Legal Working Group beschlossen, sich zukünftig nur noch zwei Mal, anstatt wie bisher drei Mal im Jahr zu treffen. Das nächste Treffen findet somit erst im Rahmen der jährlichen Delegiertenversammlung der IUCAB im Mai 2020 in Stockholm statt.