Darauf gibt es keine pauschale Antwort, die immer stimmt. Denn vermeintlich ähnliche Einzelfälle sind in wichtigen Details unterschiedlich gelagert. Wer beispielsweise einfach Termine innerhalb Deutschlands mit der Begründung absagt, wegen des Corona Virus seien Reisen unmöglich, kann sich aktuell in der Regel nicht auf „höhere Gewalt“ berufen.
Anders kann der Fall liegen, wenn ein Betrieb vom örtlichen Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wird oder eine Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung abgesagt wird.
Meistens empfiehlt sich bei aktuellen Problemen oder Stornierungen, mit Geschäftspartnern über einen fairen Ausgleich für beide Seiten zu sprechen und sich im Zweifel von Rechtsanwälten beraten zu lassen. Selbst bei Lieferausfällen im internationalen Handel können sich die Rechtsfolgen von vermeintlich oder auch tatsächlich höherer Gewalt stark unterscheiden – je nachdem, ob die Verträge nach deutschem oder angelsächsischen Recht geschlossen worden sind.
Auch auf die Frage, in welcher Form eine vertragliche Force-Majeure-Klausel (französisch für „höhere Gewalt“) im Zuge der Corona-Krise greift, gibt es die klassische Juristen-Antwort: Kommt darauf an. Worauf, das hat die IHK Stuttgart hier gut erklärt.