Wenn zwei Monate in Folge die Miete nicht bezahlt wird, hat der Vermieter nach § 543 BGB (Absatz 2 Nr. 3) das Recht auf eine fristlose Kündigung mit anschließender Räumungsklage. Dies kann nicht nur für private Mieter im Zuge der Coronakrise zum Problem werden, sondern auch schnell gewerbliche Mieter betreffen. Dies wird sich nun für einen befristeten Zeitraum ändern.
Kündigungen sind untersagt, wenn Einkommensausfälle dazu führen, dass man die Miete nicht zahlen kann. Gelten soll dies zunächst für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020. Zuerst war von einem sechsmonatigen Kündigungsausschluss die Rede. Nachweisen soll man das nicht groß müssen: „Der Zusammenhang zwischen Covid-19-Pandemie und Nichtleistung wird vermutet“, heißt es im entsprechenden Gesetzentwurf. Allerdings wird die Miete lediglich gestundet, sie muss also später nachgezahlt werden. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete soll im Grundsatz bestehen bleiben.
Den inzwischen vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf – die Ausführungen zum Mietrecht finden Sie unter Ziffer 1 Zivilrecht im weiteren Verlauf des Textes – finden Sie unter diesem Link.