Die Beschäftigung von Familienangehörigen im eigenen Unternehmen ist steuerlich grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich durchgeführt wird und einem Fremdvergleich standhält. Nach Auffassung des FG Köln ist ein Vorsteuerabzug aus den Kosten eines Fahrzeugs nicht zulässig, wenn dieses aus gesellschaftsrechtlichen Gründen unentgeltlich einer beim Unternehmen angestellten Tochter des Gesellschafter-Geschäftsführers zur Verfügung gestellt wird.

Im entschiedenen Fall beschäftigte eine GmbH die Tochter des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers als Marketingmitarbeiterin mit einer Arbeitszeit von acht Stunden pro Woche. Neben einem angemessenen Monatsgehalt erhielt sie einen BMW Mini Cooper SD Cabrio zur privaten Nutzung.

Das Finanzamt wertete sämtliche Aufwendungen für das Arbeitsverhältnis als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Das FG Köln (Urteil vom 20.04.2026 – 10 K 2387/21) widersprach dieser umfassenden Beurteilung teilweise.

Die Überlassung des Firmenwagens stellte nach Auffassung des Gerichts eine verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dar. Der Wert der privaten Fahrzeugnutzung stand in keinem angemessenen Verhältnis zur Arbeitsleistung und zum vereinbarten Gehalt. Die Zuwendung war daher gesellschaftlich und nicht betrieblich veranlasst.

Anders beurteilte das Gericht das Arbeitsverhältnis selbst: Da die Tochter ihre vereinbarte Tätigkeit tatsächlich ausübte und das Gehalt angemessen war, blieb dieses steuerlich anzuerkennen. Die unangemessene Zusatzleistung führte somit nicht dazu, dass auch das gesamte Arbeitsverhältnis als vGA behandelt werden durfte. Die einzelnen Vergütungsbestandteile sind vielmehr getrennt zu beurteilen.

Auch den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und laufenden Fahrzeugkosten erkannte das Gericht nicht an.

Wer Angehörige in seinem Unternehmen beschäftigt, sollte neben einem fremdüblichen Arbeitsvertrag insbesondere zusätzliche Leistungen wie Firmenwagen, Tankkarten oder Sachbezüge sorgfältig prüfen. Eine unangemessene Zusatzleistung kann zwar eine vGA darstellen, muss aber nicht automatisch das gesamte Arbeitsverhältnis steuerlich entwerten.

Das Urteil bestätigt, dass Angehörigenarbeitsverhältnisse steuerlich anerkannt werden können, wenn sie tatsächlich durchgeführt und angemessen vergütet werden. Zusätzliche Vergünstigungen müssen jedoch einem eigenständigen Fremdvergleich standhalten.