Der Bundestag hat den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Insolvenzrecht beschlossen. Für Unternehmen beinhaltet das Gesetz eine derzeit wichtige gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020, die wegen der Coronakrise Insolvenz anmelden müssten und bei denen begründete Aussicht auf eine Sanierung besteht. Damit wird unter anderem auch verhindert, dass Unternehmen Insolvenz beantragen müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen noch nicht bei ihnen angekommen sind.

Anknüpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, gibt es ebenfalls Haftungserleichterungen für Geschäftsführer für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Zudem werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten.

Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden.

Den vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf – die Ausführungen zum Insolvenzrecht befinden sich auf Seite 2 unter Ziffer 2 – finden Sie unter diesem Link.