Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro pro Stunde gestiegen. Der Mindestlohn ist auch an Minijobber zu zahlen, also an Beschäftigte, deren monatlicher Lohn 450,00 Euro, bzw. deren jährlicher Lohn 5.400,00 Euro nicht überschreitet. Mit Steigerung des Mindestlohnes sinkt auch die zulässige Arbeitsstundenanzahl, wenn die 450-Euro-Grenze nicht überschritten werden soll.
Während Minijobber bei der Einführung des Mindestlohnes in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde im Jahr 2015 noch 53 Stunden im Monat eingesetzt werden durften, beträgt die aktuell zulässige Stundenanzahl nur noch 46,875 pro Monat. Wird die jährliche Verdienstgrenze von 5.400,00 Euro überschritten und passiert dies nicht nur gelegentlich (also mehr als drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum) und nicht unvorhersehbar (etwa wegen eines Einsatzes als Krankheitsvertretung), ist die Beschäftigung kein Minijob mehr, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Es droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Arbeitgebern ist somit bei der Beschäftigung von Minijobbern zu empfehlen, unbedingt den Mindestlohn zu berücksichtigen, und die Wochenarbeitszeit vertraglich zu regeln oder anzupassen.
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