Die vom Bundestag beschlossene in der vom Ausschuss Arbeit und Soziales geänderten Fassung finden Sie hinter nachstehendem Link  BT-Drucks. 20/734.

Zu den beschlossenen Hauptpunkten hat die Bundesregierung folgende Erläuterungen veröffentlicht:

Da die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung am 31.3.2022 ausläuft, hat der Bundestag dem Beschluss des Kabinetts zugestimmt, dass im Anschluss folgende Regelungen bis zum 30.6.2022 weiter gelten sollen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.

Mit dem Gesetz wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert, aktuell beträgt sie 24 Monate. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.

Das Bundesarbeitsministerium informiert über die aktuell geltenden Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld. Häufige Fragen beantwortet die Bundesagentur für Arbeit. Die Gesetzesmaterialien sind auf der Homepage des Bundestages veröffentlicht.