Das Coronavirus breitet sich in Deutschland aus – und mit ihm die Unsicherheit: Welche Pflichten haben Arbeitgeber jetzt? Welche Rechte die Arbeitnehmer? Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen.

Was müssen Arbeitgeber unternehmen, um das Infektionsrisiko gering zu halten?
Zunächst sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter darüber informieren, wie hoch das Risiko einer Infektion ist und wie sie sich vor dem Coronavirus schützen. Die aktuelle Risikobewertung und weitere Informationen zu Schutzmaßnahmen finden Arbeitgeber zum Beispiel auf der Informationsseite des Robert-Koch-Instituts.

Es gelten weiterhin die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes (§ 4 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Zudem hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Laut § 618 BGB muss er alles dafür tun, damit Angestellte ihre Arbeit gefahrlos erledigen können. Der Arbeitgeber muss also Maßnahmen treffen, damit sich Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz anstecken. Der Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt, so dass Mitarbeiter Anweisungen zum regelmäßigen Händewaschen etc. befolgen müssen. Einer Anordnung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, muss der Arbeitnehmer nicht nachkommen. Arbeitnehmer sollten bei Ansteckung mit dem Coronavirus ihren Arbeitgeber darüber informieren.

 

Was sollten Arbeitgeber bei Verdacht oder bestätigtem Fall einer Corona-Infektion tun?
Wenn ein Mitarbeiter am Corona-Virus erkrankt ist oder der Verdacht besteht, sollten Arbeitgeber eng mit dem Gesundheitsamt zusammenarbeiten und Schutzmaßnahmen für die restliche Belegschaft ergreifen. Weisen auch andere Mitarbeiter Corona-Symptome (Husten, Schnupfen, Halskratzen und in manchen Fällen auch Durchfall) auf, sollten Arbeitgeber sie nach Hause schicken. Will er einen Mitarbeiter aus Vorsichtsgründen nicht in der Firma haben, muss er ihn bezahlt freistellen.

 

Bekommen Mitarbeiter in Quarantäne weiter Gehalt?
Arbeitnehmer erhalten keine Lohnfortzahlung sondern stattdessen vom Staat eine Entschädigungszahlung. Die muss der Arbeitgeber zwar auszahlen, bekommt sie aber vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet. Das ist im Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 IfSG) festgelegt. Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigungszahlung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt (§ 56 Abs. 2 IfSG). Ab der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts.

 

Können Arbeitgeber Dienstreisen nach Asien oder in andere Gefährdungsgebiete anordnen?
Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber im Zuge seines Weisungsrechts Dienstreisen anordnen. Seinem Weisungsrecht darf der Arbeitgeber jedoch nur nach billigem Ermessen nachkommen – er muss also sowohl seine Interessen als auch die seines Mitarbeiters berücksichtigen. Das Auswärtige Amt rät derzeit von „nicht notwendigen Reisen in das übrige Staatsgebiet der Volksrepublik China mit Ausnahme der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao“ und von Reisen nach Italien ab. Vor diesem Hintergrund wird eine Reise in die genannten Gebiete nicht mehr dem billigen Ermessen entsprechen und der Arbeitnehmer kann den Antritt der Dienstreise verweigern.