Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Schutzmasken sowie ggf. Antigen-Selbsttests zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung, ist ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen. Es handelt sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Gleiches gilt für das Testangebot des Arbeitgebers in Form von POC-Antigen-Schnelltests oder PCR­ Tests auf freiwilliger Basis bzw. die Übernahme der Kosten für diese Tests durch den Arbeitgeber.

Atemschutzmasken und Antigen-Selbsttests, die im eigenbetrieblichen Interesse angeschafft werden, stellen voll abzugsfähige Betriebsausgaben des Arbeitgebers dar.

Verfügung der Oberfinanzdirektion Fra,nkfurt/M., vom 23. Juni 2021,Aktenzeichen S 2500 A-213-St 214