Mit Beginn des neuen Jahres sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, am Meldeverfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) teilzunehmen. Arbeitnehmer können eine Krankschreibung ihres Arztes dann elektronisch abgeben und müssen diese nicht mehr ausgedruckt einreichen.

Auch in Zukunft müssen sich Beschäftigte bei ihrem Arbeitgeber als arbeitsunfähig melden. Seit dem 1. Januar 2023 sind gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer jedoch nicht mehr dazu verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber selbst weiterzuleiten.

Stattdessen rufen Arbeitgeber die eAU direkt bei der Krankenkasse über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungs-Programm ab. Wenn der Arbeitgeber kein Entgeltabrechnungs-Programm hat, kann dafür auch die Ausfüllhilfe sv.net genutzt werden.

Die Krankenkasse meldet dem Arbeitgeber dann folgende Daten:

  • Name der bzw. des Beschäftigten
  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
  • Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung
  • Angaben zu einem möglichen Unfall (auch Arbeitsunfall) oder zu dessen Folgen