Bereits im Jahr 2012 startete die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen in diesem Jahr um einen weiteren Monat.

Versicherte, die 1957 bzw. 1958 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze in diesem Jahr mit 65 Jahren und elf Monaten bzw. mit 66 Jahren. Die geltende Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist für Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter auch immer wichtig, da für die eigene ausgleichserhaltende Kündigung eines Handelsvertretervertrages aus Altersgründen von der Rechtsprechung auf die im betreffenden Jahr geltende Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abgestellt wird. Weitere Voraussetzungen müssen für diesen Fall nicht mehr vorliegen. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung kann der Handelsvertreter selbst ausgleichserhaltend kündigen.

Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze übrigens nunmehr um je zwei Monate pro Jahrgang. Für die Geburtsjahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze dann bei den angestrebten 67 Jahren.