Selbständige, die keine Einkünfte mehr erzielen und keinen oder einen zu geringen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder auf Kurzarbeitergeld haben, können Grundsicherung beantragen.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen greifen. Diese Leistungen sollen schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden. Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten. Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 rückwirkend bis 30. Juni 2020 beginnen, für die Dauer von sechs Monaten vorgesehen:

  • eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.

Der Antrag kann telefonisch, per E-Mail oder schriftlich gestellt werden. Es reicht ein formloser Antrag im Hausbriefkasten des für den Antragsteller zuständigen Jobcenters. Es müssen aber alle notwendigen Angaben gemacht werden. Alle notwendigen Informationen kann man hier nachlesen. Dort kann auch ein Antragsformular heruntergeladen werden.

Den inzwischen vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf finden Sie unter nachstehendem Link. Die entscheidenden Passagen finden Sie dort insbesondere auf Seite 1 und Seite 9.