Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber die durch BMF-Schreiben vom 21.12.2020 (BStBl 2021 I S. 44) um einen Monat verlängerte Erklärungsfrist für das Kalenderjahr 2019 für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, allgemein um fünf bzw. sechs Monate verlängert (BMF, Schreiben v. 16.3.2021 – IV A 3 – S 0261/20/10001 :010). Das BMF-Schreiben v. 21.12.2020 (BStBl 2021 I, S. 44) mit der nur um einen Monat verlängerten Steuerklärungsfrist wurde gleichzeitig aufgehoben.

Das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 (BGBl. I S. 237) ist am 19. Februar 2021 und damit noch vor Ablauf der regulären Erklärungsfrist des § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde die Erklärungsfrist in beratenen Fällen für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs bzw. fünf Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 1 EGAO). Einer Verlängerung der Steuererklärungsfrist durch BMF-Schreiben bedarf es deshalb nicht mehr.

Das vollständige BMF-Schreiben vom 16.3.2021 ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht worden.