Wird ein Fahrzeug mit laufenden Motor abgestellt, so muss der Fahrzeughalter die Kosten für das gewaltsame Öffnen des Fahrzeugs tragen. Solange sich der Fahrzeughalter oder der Fahrer nicht in Ruf- oder Sichtweite befindet, – so hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf erst kürzlich entschieden – besteht keine Pflicht zur Suche nach ihm.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 13. September 2022 unter dem Akz. 14 K 7125/21, dass der Kostenbescheid gegen den Fahrzeughalter für das Öffnen des Fahrzeuges, um den Motor abzustellen, rechtmäßig ergangen sei. Der Fahrzeughalter sei daher zur Kostentragung verpflichtet. Das Ordnungsamt habe das Fahrzeug gewaltsam öffnen dürfen, um den Motor abzustellen. Es habe ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO vorgelegen.

Das Ordnungsamt sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, den Fahrzeughalter vor dem gewaltsamen Öffnen des Fahrzeugs ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer vom Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, seien grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst. Denn deren Erfolg sei zweifelhaft und führe zu nicht abzusehenden Verzögerungen. Für das Ordnungsamt sei nicht erkennbar gewesen, das sich der Fahrzeughalter in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befand und innerhalb einer absehbaren Zeit erscheinen würde.