Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um 500,62 € monatlich – bis zum 30. Juni 2022 471,44 € monatlich für die erste und um jeweils weitere 278,90 € monatlich – bis zum 30. Juni 2022 262,65 € monatlich für die zweite bis fünfte Person. Die genauen Beträge im Einzelfall – auch für wöchentliche und tägliche Zahlweise – ergeben sich aus einem tabellarischen Anhang zur Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022. Die Tabelle endet für Monatsbezüge künftig bei 4.077,72 €; alle Beträge darüber sind voll pfändbar.

  • 850c Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt Pfändungsfreibeträge fest, in deren Höhe das Arbeitseinkommen des Schuldners unpfändbar ist. Die Pfändungsfreigrenzen werden gemäß § 850c Absatz 4 Satz 2 ZPO jedes Jahr zum 1. Juli nach dem Maßstab der Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages in § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angepasst.

Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass der Schuldner auch bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, das den Grundfreibetrag übersteigt, soll dem Schuldner zudem ein gewisser Teil seines Mehrverdienstes verbleiben. Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich, wenn der Schuldner anderen Personen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.

Das vollständige Tabellenwerk der Pfändungsfreigrenzen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022 vom 25. Mai 2022 (BGBl. 2022 I S. 825) bekanntgemacht. Es kann über die Webseite www.gesetze-im-internet.de abgerufen werden. Das BMJV hat zudem eine Broschüre zu den Pfändungsfreigrenzen veröffentlicht.