Bislang mussten Antragstellende nur auf Nachfrage der Bewilligungsstelle den Coronabezug schriftlich darlegen.
Folgende Fragen werden neuerdings als Pflichtfelder aufgerufen:
- Sind Sie weiterhin von staatlichen Coronamaßnahmen im Förderzeitraum ab April 2022 betroffen? Wenn ja, von welchen? (Ein „Nein“ bedeutet nicht, dass Sie nicht antragsberechtigt sind, wenn Sie in der folgenden Frage plausibel Ihre individuelle Betroffenheit darlegen können)
- Von welchen individuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist Ihr Geschäft im Förderzeitraum ab April 2022 betroffen?
Sind weiterführende Angaben oder Belege erforderlich, kann die Bewilligungsstelle diese wie bisher anfordern. Bereits abschließend gestellte Anträge sind nicht betroffen. Weitere Informationen zur Neustarthilfe 2022 finden Sie hier.