Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle gemäß § 24 Abs. 1, 3 GwG in Verbindung mit § 1 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) in Verbindung mit Nr. 1 Anlage 1 TrGebV von Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG und Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG eine jährliche Grundgebühr. Für das Gebührenjahr 2022 steigt die jährliche Gebühr für die Führung im Transparenzregister auf 20,80 €.

Zu den Gebühren im Einzelnen:

Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister nach den §§ 20 Abs. 1, 20 Abs. 2 Satz 4, 21 Abs. 1 GwG sind gebührenfrei.

Für die Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes werden ab dem Gebührenjahr 2022 jährlich 20,80 € erhoben (2020: 4,80 € jährlich; 2021: 11,47 € jährlich; sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 € erhoben wurde, wird die Differenz von 6,67 € nacherhoben).

Eine Gebührenbefreiung ist nur für solche Rechtseinheiten möglich, bei denen die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne §§ 52 – 54 AO durch das Finanzamt festgestellt wurde. Der Antrag kann nach erfolgter Erweiterter Registrierung über Ihr Benutzerkonto gestellt werden. Der Antrag muss für jede Rechtseinheit selbst gestellt werden. Weitere Regelungen hierzu sowie die Voraussetzungen finden Sie in § 24 GwG in Verbindung mit der TrGeBV. Mit der Anpassung des § 24 Abs. 1 GwG und des § 4 TrGebV zum 01.08.2021 kann der Antrag auch schriftlich gestellt werden. Zur Antragstellung ist ein von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden.