Die seit dem 01.08.2021 bestehende Eintragungspflicht ins Transparenzregister für (fast) alle Unternehmen führt leider zu Trittbrettfahrern, die mit recht bedrohlich klingenden und Druck erzeugenden Schreiben oder E-Mails den Eindruck erwecken, die Eintragung müsse über sie vollzogen nehmen. Im Betreff derartiger E-Mails steht zum Beispiel „Fristsache: Meldepflicht Transparenzregister seit 01.08.2021“. Diese Unternehmen bieten ihre Dienstleistung kostenpflichtig an. Die Wirkung ist vergleichbar mit Formularfallen, da es keinerlei Pflicht gibt, die Eintragung über einen solchen Dienstleister vorzunehmen.

Wer als Unternehmen derartige Schreiben erhält, sollte natürlich prüfen, ob man eintragungspflichtig ist und ob man seine Eintragungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Sollte letzteres nicht der Fall sein, kann die Eintragung aber selbst ohne die Inanspruchnahme derartiger Dienstleister vorgenommen werden. Eine kurze Zusammenfassung zur Eintragungspflicht im Transparenzregister mit den nach Rechtsform gestaffelten Übergangsfristen finden Sie hier.

Die Eintragung als solche ist kostenfrei. Die Gebührenpflicht entsteht nicht durch den Eintragungsvorgang, sondern für das Eingetragensein, und zwar auch dann, wenn wegen der bisherigen Fiktionswirkung tatsächlich (noch) gar keine Eintragung im Transparenzregister vorgenommen wurde. Die Rechnungsstellung durch den Bundesanzeigerverlag erfolgt in der Regel zusammen mit der Rechnung für die Offenlegung des Jahresabschlusses.