Die Bundesregierung hat am 21. Juni 2023 den vom Bundesminister für Digitales und Verkehr vorgelegten Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) beschlossen. Damit erhalten die örtlichen Straßenverkehrsbehörden erweiterte Befugnisse. Den dazu vom BMDV vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hat das Bundeskabinett zur Kenntnis genommen.
Wie im Koalitionsvertrag bereits festgehalten, sollen StVG und StVO so angepasst werden, dass neben der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs die Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt werden.
Mit der jetzigen Novelle des Straßenverkehrsgesetzes soll der Rechtsrahmen geschaffen, um sodann in der StVO den Behörden neue Befugnisse einzuräumen. Das StVG stellt damit die Ermächtigung für Neureglungen in der StVO zur Verfügung. Es sagt klar, dass beim Erlass neuer Befugnisse der Behörden durch die StVO die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs weiterhin stets zu berücksichtigen sind. Das ist eine abstrakte Regelung, die die StVO vor die Aufgabe stellt, die konkreten Bestimmungen auf dieser Basis zu erlassen. Mit dem StVG selbst werden noch keine Eingriffs- oder Anordnungsmöglichkeiten für die Behörden geschaffen. Das StVG sagt außerdem klar, dass auch die Behörden vor Ort, wenn sie später von den noch zu regelnden neuen Befugnissen Gebrauch machen, nochmals für die konkrete Örtlichkeit ebenfalls weiterhin die Auswirkung der eigentlichen Anordnung auf die Sicherheit und Leichtigkeit des örtlichen Verkehrs berücksichtigen müssen.
Die StVO wird auf dieser Grundlage dann konkrete Befugnisse der örtlichen Behörden vorsehen, z. B. zur Anordnung von Sonderfahrspuren für bestimmte klimafreundliche Mobilitätsformen auf Erprobungsbasis, etwa für elektrisch oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge oder mit mehreren Personen besetzte Fahrzeuge. Außerdem wird sie den Behörden vor Ort mehr Flexibilität bei der Anordnung von Bewohnerparken einräumen. Bisher gingen die Behörden davon aus, dass hierfür im Vorfeld erheblicher Parkdruck nachgewiesen werden muss. Künftig wird ausdrücklich klargestellt, dass bereits prognostische Daten bei der städtebaulichen Planung für diese Zwecke ausreichen. Das heißt: Sie müssen nicht erst die Entwicklung der tatsächlichen Parksituation abwarten.
Weiter ist vorgesehen, dass die Anordnung von Tempo 30-Regelungen an ganz bestimmten Stellen erleichtert wird, und zwar an Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, Fußgängerüberwegen und Streckenabschnitten bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo 30-Strecken, damit der Verkehr besser fließen kann.
Das StVG muss noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. In einem zweiten Schritt wird die neue Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der genannten konkreten Maßnahmen durch eine Verordnung ausgefüllt, die die Befugnisse der Behörden vor Ort im Einzelnen regelt. Das BMDV hat hierzu einen entsprechenden StVO-Entwurf erarbeitet, der nun mit den Ländern abgestimmt wird. Ziel ist eine Verabschiedung im Bundesrat noch in diesem Jahr.
Zur Einordnung:
Das Straßenverkehrsgesetz setzt einen Rechtsrahmen, innerhalb dessen die Bundesministerien mit Zustimmung des Bundesrates Verkehrsregeln und Maßgaben für die den Verkehr regelnden Behörden der Länder in Form von Verordnungen aufstellen können. Es enthält keine konkreten Verkehrsregeln und auch keine unmittelbaren Maßgaben für die Behörden, die das Verkehrsrecht vor Ort umsetzen.
Der Gesetzentwurf hat das Ziel, den Ermächtigungsrahmen des Verordnungsgebers zum Erlass konkreter straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (z. B. Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung) zu erweitern. Es wird eine neue zusätzliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die zum Erlass von Verordnungen berechtigt. Danach können zukünftig Verordnungen und darauf fußende Anordnungen der Behörden vor Ort – ausschließlich – zum Zweck der Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung erlassen werden. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind dabei stets zu berücksichtigen.