Soweit es nicht um die Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses geht und wenn es keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Parteien gibt, muss ein Arbeitszeugnis das Datum tragen, an dem es tatsächlich angefertigt wurde. Eine Rückdatierung ist nicht möglich, so entschied das Landesarbeitsgericht Köln.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit um die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Er und sein Arbeitgeber hatten sich zunächst auf einen gerichtlichen Vergleich geeinigt.
Demnach sollte das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2023 enden mit einem Zeugnis für den Arbeitnehmer mit der Note „gut“. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitszeugnis allerdings erst am 11. April ausgestellt und auch so datiert. Der Arbeitnehmer zog erneut vor Gericht mit der Klage, dass der Arbeitgeber das Datum rückdatieren müsse auf das tatsächlich vereinbarte Arbeitsende.
Darauf habe der Arbeitnehmer aber keinen Anspruch, entschied nun das Landgericht Köln (AZ: 6 SLa 25/24). Das Zeugnisdatum entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Außerdem hätten er und der Arbeitgeber zuvor im gerichtlichen Vergleich weder ein bestimmtes Zeugnisdatum noch eine konkrete Formulierung vereinbart. Es bleibe daher bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung, eine Revision wurde nicht zugelassen.
