Ein Anspruch auf Kürzung der Miete für eine Lagerhalle während des sog. Lockdowns besteht nicht. So urteilten die Richter des OLG Oldenburgs mit Urteil v. 29. März 2022 unter dem Aktenzeichen 2 U 234/21.
Während des Lockdowns Ende 2020 mussten viele Geschäfte schließen. Die Mietverträge liefen trotzdem weiter, obwohl häufig kein Gewinn mehr erwirtschaftet werden konnte. Der Gesetzgeber hatte darauf reagiert: Denn es gibt mittlerweile ein neues Gesetz, nach dem ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vermutet wird, wenn die gemieteten Räumlichkeiten wegen des Lockdowns nicht oder nur noch mit erheblichen Einschränkungen verwendet werden können (Art. 240 § 7 EGBGB).
Im Streitfall berief sich ein Möbelhaus auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Das LG Osnabrück vertrat die Ansicht, dass die Miete für die angemietete Lagerhalle reduziert werden könne.
Die Richter des 2. Senat des OLG Oldenburg sahen dies in ihrem Urteil v. 29. März 2022 unter dem Aktenzeichen 2 U 234/21 jedoch anders:
- Es besteht kein Anspruch auf eine Anpassung der Miete. Denn die Lagerhalle ist in der Lockdown-Zeit durchaus nutzbar gewesen.
- Die Firma hat die Möbel nämlich online vertrieben und auch stationäre Verkäufe über „click & collect“ getätigt. Die Lagerhalle ist in ihrer Funktion durch den Lockdown daher gerade nicht betroffen gewesen.
- Etwas anderes kann gegebenenfalls für das Ladengeschäft selbst gelten.
Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, weil die Sache grundsätzlich Bedeutung hat und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob die neue Gesetzesregelung (Art. 240 § 7 EGBGB) auch auf Lagerhallen anzuwenden ist.