Die Finanzministerien der Länder, in denen das sog. Bundesmodell Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), haben die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 öffentlich bekannt gemacht.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte seitens des Bundesministeriums der Finanzen am 30. März 2022 im Bundessteuerblatt (BStBl. I 2022 S. 205). Laut dieser Bekanntmachung werden die elektronischen Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts ab dem 1. Juli 2022 über „Mein Elster“ bereitgestellt.

Zur Abgabe der Feststellungserklärung sind folgende Personen verpflichtet:

  • Eigentümer eines Grundstücks in den o.g. Ländern.
  • Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den o.g. Ländern.
  • Bei Grundstücken in den o.g. Ländern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete).
  • Bei Grundstücken in den o.g. Ländern mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes.

Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1.1.2022. Die Feststellungserklärungen sind dem zuständigen Finanzamt bis zum 31.10.2022 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) zu übermitteln. Soweit landesrechtlich nicht abweichend geregelt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das zu bewertende Grundstück oder der zu bewertende Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt. Für die elektronische Übermittlung über das Portal „Mein ELSTER“ ist ein Benutzerkonto erforderlich. Ist dies noch nicht vorhanden, kann dort eine Registrierung vorgenommen werden. Diese ist kostenlos und kann bis zu zwei Wochen dauern.