Arbeitnehmer, die einen weiten Weg zur Arbeit haben, können aber dem kommenden Jahr mehr Geld von der Steuer absetzen. Für wen sich die Entfernungspauschale lohnt und was für Beschäftigte gilt, die keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen.
Ab dem 1. Januar 2021 steigt die Pendlerpauschale. Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bleibt es bei den bekannten 30 Cent. Erst ab dem 21. Kilometer können dann 35 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden. Die Pendlerpauschale kann für die einfache Strecke geltend gemacht werden, nicht für Hin- und Rückweg zusammen.
Die neuen Sätze gelten bis zum 31. Dezember 2023. Nach diesem Stichtag können ab dem 21. Kilometer 38 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden. Dies gilt dann wiederum vorerst bis zum 31. Dezember 2026.
Neu ist ab 2021 zudem, dass auch Arbeitnehmer von der erhöhten Pendlerpauschale profitieren, die gar keine Lohn- beziehungsweise Einkommensteuern bezahlen. Diese Arbeitnehmer können eine sogenannte Mobilitätsprämie beantragen. Den steuerlichen Vorteil durch die höhere Pendlerpauschale, der sich bei einem steuerzahlenden Arbeitnehmer ergeben würde, erhalten diese Arbeitnehmer als Prämie ausgezahlt. Die Mobilitätsprämie wird genauso wie die Pendlerpauschale beim zuständigen Finanzamt beantragt.