Blitzer-Foto: Auch wenn auf einem bei einer Ge­schwindig­keits­messung aufgenommenen Foto zu sehen ist, wie sich der Autofahrer einen Gegenstand ans rechte Ohr hält, genügt dies nicht für die Annahme, der Autofahrer habe  ein Telefon während der Fahrt benutzt. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass es sich dabei um ein anderes Gerät handelt. Im vorliegenden Fall wurde einem Autofahrer vorgeworfen, dass er während der Fahrt ein Telefon genutzt habe. Hintergrund des Vorwurfs war, dass auf einem anlässlich einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Fotos zu sehen ist, wie der Autofahrer an das rechte Ohr einen Gegenstand hält. Der Autofahrer gab an, dass es sich dabei nicht um ein Telefon gehandelt habe, sondern um ein Diktiergerät. Das Amtsgericht Göttingen sah den Nachweis nicht erbracht, dass der Autofahrer entgegen § 23 Abs. 1a StVO ein Telefon benutzt habe. Es läge zwar nahe, dass es sich um ein Telefon handele,  doch könne es nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein anderes Gerät gehandelt habe. Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gelte der Grundsatz „in dubio pro reo“. Daher ist kein Nachweis des verbotswidrigen Benutzens eines Telefons während der Fahrt gemäß § 23 Abs. 1a StVO erbracht worden. (Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 21.05.2015 – 33 OWi 38 Js 6361/15 (79/15))