Drei Tage oder gar nur zwei Tage? Die Vorlaufzeit, bis ein Fahrzeug bei unerlaubtem Parken im Bereich eines mobilen Halte­verbots­schildes abgeschleppt werden durfte, wurde von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Nun gab es ein Urteil aus höherer Instanz, das für Klarstellung sorgt – vom Bundes­verwaltungs­gericht. Dies hat durch seine Entscheidung vom Mai 2018 nunmehr klargestellt, dass das kosten­pflichtige Abschleppen bei kurzfristig aufgestellten Halte­verbots­schildern erst nach einer Vorlaufzeit von drei vollen Tagen zulässig sei. Der Auffassung des Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen, wonach 48 Stunden genügen, folgte das Bundes­verwaltungs­gericht nicht. Es sei nicht erkennbar, dass die seit zwanzig Jahren in den übrigen Bundes­ländern praktizierte Vorlauf­frist von drei Tagen zu Funktions­defiziten geführt hätte.  Denn die Erforderlich­keit von Halte­verbots­regelungen sei auch im großstädtischen Raum deutlich vorher bekannt. Eine Regelung nach der mindestens alle 48 Stunden nach dem abgestellten Fahrzeug geschaut werden müsste, würde die Verkehrs­teilnehmer unangemessen belasten, so das Bundesverwaltungsgericht. (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.05.2018, Az. BVerwG 3 C 25.16)