Drei Tage oder gar nur zwei Tage? Die Vorlaufzeit, bis ein Fahrzeug bei unerlaubtem Parken im Bereich eines mobilen Halteverbotsschildes abgeschleppt werden durfte, wurde von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Nun gab es ein Urteil aus höherer Instanz, das für Klarstellung sorgt – vom Bundesverwaltungsgericht. Dies hat durch seine Entscheidung vom Mai 2018 nunmehr klargestellt, dass das kostenpflichtige Abschleppen bei kurzfristig aufgestellten Halteverbotsschildern erst nach einer Vorlaufzeit von drei vollen Tagen zulässig sei. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach 48 Stunden genügen, folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Es sei nicht erkennbar, dass die seit zwanzig Jahren in den übrigen Bundesländern praktizierte Vorlauffrist von drei Tagen zu Funktionsdefiziten geführt hätte. Denn die Erforderlichkeit von Halteverbotsregelungen sei auch im großstädtischen Raum deutlich vorher bekannt. Eine Regelung nach der mindestens alle 48 Stunden nach dem abgestellten Fahrzeug geschaut werden müsste, würde die Verkehrsteilnehmer unangemessen belasten, so das Bundesverwaltungsgericht. (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.05.2018, Az. BVerwG 3 C 25.16)