Für eine Krankschreibung müssen Patienten seit dem 7. Dezember 2023 nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen. Sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden.
Die entsprechende Regelung hat der „Gemeinsame Bundesausschuss“ (G-BA) am 7. Dezember mit sofortiger Wirkung beschlossen.
Eine ärztliche Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit – die sog. Krankschreibung – ist in der Regel die Voraussetzung für den Anspruch von gesetzlich Versicherten auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld. In der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des G-BA ist festgelegt, welche Regeln dabei gelten. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.
Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) vom 19. Juli 2023 wurde der G-BA in § 92 Absatz 4a Satz 5 (neu) SGB V beauftragt, bis zum 31. Januar 2024 in seiner AU-RL die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen, und ausschließlich für in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannten Versicherten auch nach telefonischer Anamnese zu ermöglichen.
Für die telefonische Krankschreibung gilt nun ab sofort Folgendes:
- Der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein.
- Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen.
- Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen.
- Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich.
- Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.
Der Volltext des Beschlusses zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit ist auf der Homepage des G-BA veröffentlicht. Dort finden Sie auch weitere Hintergrundinformationen.