Cookies ermöglichen nicht nur den fehlerfreien Betrieb einer Internetseite sondern auch personalisierte Online-Werbung. Nun haben die obersten Richter in Karlsruhe entschieden, wie die im Netz allgegenwärtigen Cookie-Banner aussehen sollten, damit sie datenschutzkonform gesetzt werden.
Am 28. Mai 2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine aktive Zustimmung der Anwender notwendig ist, damit Internetseiten Cookies setzen dürfen. In ihrem Urteil schrieben die Karlsruher Richter, dass „für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist“. Damit bestätigte der BGH die europäischen Vorschriften, nach denen Nutzer dem Setzen von technisch nicht zwingend erforderlichen Cookies aktiv zustimmen müssen. Bereits voreingestellte Cookies sind in den Cookie-Bannern somit nicht erlaubt. Sie müssen aktiv vom Nutzer angewählt werden können. Diese Opt-In-Pflicht für Cookies war in Deutschland im Telemediengesetzt nicht ordnungsgemäß umgesetzt, es ging davon aus, dass nur ein Opt-Out ermöglicht werden müsse. Für essentielle Cookies, die für den Betrieb der Internetseite zwingend notwendig sind, gilt die Einwilligungspflicht nicht.
BGH – Urteil vom 28.05.2020 – Az. I ZR 7/16