Ab dem 1. Juli 2019 liegt eine Gleitzonenbeschäftigung dann vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro liegt. Die Erhöhung der Obergrenze der Gleitzone – oftmals auch Midi-Job genannt – von bislang 850,00 Euro auf 1.300,00 Euro – ab welcher erst die vollen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, erfolgte im Rahmen des Rentenversicherung-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes. Zudem wurde die Gleitzone in „Übergangsbereich“ umbenannt.
Liegt das monatliche Entgelt eines Beschäftigten innerhalb der Gleitzone, welche ab dem 1. Juli 2019 als Übergangsbereich bezeichnet wird, hat dies zur Folge, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht zu je 50 Prozent vom Beschäftigten und dem Arbeitgeber getragen werden müssen. Vielmehr wird der Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen abgeschmolzen, was zu einer geringeren Beitragslast und damit zu einem höheren Netto-Arbeitsentgelt führt. Durch die gesetzliche Änderung kommt es für die Beschäftigten auch zu Verbesserungen, was die späteren Rentenansprüche betrifft. Obwohl aus dem Arbeitsgelt durch das Vorliegen eines Jobs im Übergangsbereich auch geringere Rentenversicherungsbeiträge geleistet werden müssen, entstehen hierdurch keine Nachteile bei der künftigen Rentenberechnung. Für den Zweig der Gesetzlichen Rentenversicherung wird das volle – und damit nicht das rechnerisch reduzierte – Arbeitsentgelt gemeldet. Midi-Jobber erhalten damit künftig höhere Entgeltpunkte für ihre Rente.