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CDH – Verband für Handelsvertreter und Selbständige im Vertrieb2023-05-08T12:48:34+02:00

CDH – der Verband für Handelsvertreter und Selbständige im Vertrieb

Kompetenz für Vertrieb

Die Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.V. ist der Spitzenverband für Vertriebsunternehmen in Deutschland. Die Mitglieder sind selbständige Unternehmer, die im Vertrieb auf der B2B-Ebene tätig sind – und das in allen Branchen. Unser Know-how für Handelsvertreter reicht von der Interessenvertretung und Rechtsberatung über die Prozesskostenfinanzierung und Vertretungsvermittlung bis hin zu Einkaufsvorteilen und Angeboten zum Erfahrungsaustausch.

Bereits vorhandene Inhalte zu diesem Thema finden Sie in unserem Themenfeld Digitalisierung!

Die Stimmen unserer Mitglieder – authentisch und persönlich! Für Sie aufgenommen.

Sie sind noch kein Mitglied? Dann ist unsere Landingpage genau das richtige für Sie!

Wir haben Service, Beratung und die richtigen Informationen für Sie! So können Sie sich ganz um das Geschäft kümmern. Neugierig?

Sie wollen neue Märkte erschließen? Und Ihren Vertrieb auslagern? So schaffen Sie den Spagat zwischen geringen Kosten und hoher Effizienz.

Handelsvertreter im B2B – der unbekannte Riese. Mit unserem Know-how und Service erfahren Sie mehr über diesen Vertriebsweg.

Die CDH ein starker Partner für selbständige Vertriebsprofis

Die CDH versteht sich als Dienstleistungszentrum für Vertrieb mit zwei Zielrichtungen:

  • Beeinflussung und Mitgestaltung der Rahmenbedingungen für Vertriebsunternehmen.
  • Bereitstellung von umfangreichen Beratungs-, Informations- und Serviceleistungen für die Geschäftstätigkeit der Mitgliedsunternehmen.

Die CDH – immer aktuell

Termine, Hinweise auf Veranstaltungen, Neues zu Rahmenabkommen, Interessantes zum Messegeschehen, Urteile des Monats und News rund um die CDH-Organisation und den B2B-Vertrieb
plus
unsere Themenfelder mit Beiträgen über Recht, B2B-Vertrieb, Politik, Verkehr, Gründer und Digitalisierung

Urteil des Monats

Schiedsspruch durch ordentliche Gerichte nur eingeschränkt überprüfbar

Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung eines Schiedsgerichts durch die ordentlichen Gerichte findet grundsätzlich nicht statt. Das Verbot nach der die materielle Richtigkeit eines Schiedsspruchs nicht zu prüfen ist, gehört zu den grundlegenden Prinzipien der in der Zivilprozessordnung hierzu geregelten Verfahren. Ein Schiedsspruch kann deshalb nur dann aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung – dem sogenannten ordre public – offensichtlich widerspricht.

Von |2022-10-10T12:26:17+02:0010.10.2022|Urteile-Kategorie: |

Stornoabwehr des Handelsvertreters keine außergerichtliche Rechtsdienstleistung

Ein Reisebüro, das als Handelsvertreter die Stornoabwehr für den Reiseveranstalter übernimmt, erbringt aufgrund seiner weisungsgebundenen Interessenwahrnehmungspflicht nach § 86 Abs. 1 Hs. 2 HGB nicht selbständig eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung, so dass es hierfür nicht dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 3 RDG unterliegt.

Von |2022-09-26T10:16:43+02:0026.09.2022|Urteile-Kategorie: |

Über Bucheinsicht keine Pflicht zusätzliche bislang nicht vorliegende Unterlagen zu erstellen

Der Anspruch auf Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB als im Vergleich zum Buchauszug weitergehendes Recht soll der Kontrolle der Abrechnung oder des Buchauszuges dienen und den Handelsvertreter in die Lage versetzen, Gewissheit über die provisionspflichtigen Geschäfte zu erlangen. In dieser Funktion ist die Bucheinsicht ein besonders gestalteter Hilfsanspruch. Sie soll dem Handelsvertreter schnell und unmittelbar Kenntnis von den der Auskunftspflicht unterliegenden Tatsachen verschaffen. Im Ausgangspunkt erstreckt sich das Einsichtsrecht grundsätzlich auf die gesamten Geschäftsunterlagen des Unternehmers.

Von |2022-07-18T08:37:17+02:0018.07.2022|Urteile-Kategorie: |

Ordentliche Kündigung trotz vertraglich festgelegter Vertragslaufzeit

Bei einem Handelsvertretervertrag handelt es sich grundsätzlich um einen auf eine Geschäftsbesorgung gerichteten Dienstvertrag, so dass ebenfalls die allgemeinen Regelungen im BGB zur Beendigung von Dienstverhältnissen Anwendung finden. Aus einem Umkehrschluss des § 620 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass aufgrund einer von den Vertragsparteien vorgenommenen Befristung eine vorzeitige ordentliche Kündigung grundsätzlich ausscheidet. Eine ordentliche Kündigung bleibt jedoch trotz einer Befristung des Vertrages zulässig, wenn die Parteien eine solche Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart haben.

Von |2022-06-02T08:35:24+02:0001.06.2022|Urteile-Kategorie: |

Beschaffung bargeldloser Zahlungsmöglichkeiten keine erforderliche Unterlage

Nach § 86a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise Muster, Preislisten oder Werbedrucksachen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine gegenteilige Vergütungsvereinbarung, mit der eine Vergütung für die Zurverfügungstellung derartiger Unterlagen vereinbart wird, ist daher gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Von dem Begriff der Unterlagen wird dabei ungeachtet der auf körperliche Gegenstände hindeutenden Aufzählung zwar grundsätzlich alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt. Die Vorschrift ist jedoch eng auszulegen, was die Erforderlichkeit der Unterlagen betrifft. Denn der Handelsvertreter trägt nach § 87d HGB die in seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstehenden Aufwendungen grundsätzlich selbst.

Von |2022-05-04T08:37:58+02:0004.05.2022|Urteile-Kategorie: |

Umfang des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs

Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs soll dem Handelsvertreter die Kontrolle der ihm erteilten Provisionsabrechnungen ermöglichen. Aus diesem Grunde muss der Buchauszug die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen.

Von |2022-04-13T14:33:33+02:0005.04.2022|Urteile-Kategorie: |

CDH News

Einfacher laden: Wallbox-Service der WALL-E GmbH für Volvo Kunden 

Einstecken und laden: Mit der neuen Wallbox-Lösung für zu Hause bleiben Volvo Fahrer jederzeit mobil. Für seine Kunden in Deutschland bietet der CDH-Rahmenvertragspartner ab sofort einen Rundum-Service an, der neben der hochwertigen Wallbox selbst auch einen fachgerechten Vorab-Check und die Installation umfasst. Kooperationspartner von Volvo ist die WALL-E GmbH, die neben der Ladetechnik auch den gesamten Service bereitstellt.

2023-01-16T13:01:27+01:0016.01.2023|

Die CDH ist Stimme für Handelsvertreter und Selbständige im Vertrieb

Wir vertreten die Interessen von fast 34.000 Vertriebsunternehmen aller Branchen in Deutschland.
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