CDH – der Verband für Handelsvertreter und Selbständige im Vertrieb
Kompetenz für Vertrieb
Die Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.V. ist der Spitzenverband für Vertriebsunternehmen in Deutschland. Die Mitglieder sind selbständige Unternehmer, die im Vertrieb auf der B2B-Ebene tätig sind – und das in allen Branchen. Unser Know-how für Handelsvertreter reicht von der Interessenvertretung und Rechtsberatung über die Prozesskostenfinanzierung und Vertretungsvermittlung bis hin zu Einkaufsvorteilen und Angeboten zum Erfahrungsaustausch.
Die CDH ein starker Partner für selbständige Vertriebsprofis
Die CDH versteht sich als Dienstleistungszentrum für Vertrieb mit zwei Zielrichtungen:
- Beeinflussung und Mitgestaltung der Rahmenbedingungen für Vertriebsunternehmen.
- Bereitstellung von umfangreichen Beratungs-, Informations- und Serviceleistungen für die Geschäftstätigkeit der Mitgliedsunternehmen.
Die CDH – immer aktuell
Termine, Hinweise auf Veranstaltungen, Neues zu Rahmenabkommen, Interessantes zum Messegeschehen, Urteile des Monats und News rund um die CDH-Organisation und den B2B-Vertrieb
plus
unsere Themenfelder mit Beiträgen über Recht, B2B-Vertrieb, Politik, Verkehr, Gründer und Digitalisierung

Urteil des Monats
Vermittlung von Geschäftskontakten ohne Förderung konkreter Geschäftsabschlüsse
Vermittlung von Geschäften im Sinne von § 84 Abs. 1 HGB ist in erster Linie eine auf den Abschluss von Geschäften gerichtete Tätigkeit, die einen konkreten Abschluss vorbereitet und ermöglicht. Eine derartige Tätigkeit erfordert somit das Einwirken auf einen Dritten als künftigen Geschäftspartner. Daher "vermittelt" der Handelnde nur dann, wenn er mittelbar oder unmittelbar auf den Dritten einwirkt, um einen Geschäftsabschluss herbeizuführen. Für die Annahme eines Handelsvertreterverhältnisses bedarf es damit zwingend der Förderung von konkreten Geschäftsabschlüssen durch den Handelsvertreter. Nicht ausreichend für diese Annahme sind hingegen das Schaffen von Geschäftskontakten, die Kontaktpflege selbst oder auch die bloße Kundenbetreuung. Ist deshalb das Bestehen eines Handelsvertretervertrages abzulehnen, weil der Handelnde nicht mit der Vermittlung von Geschäften ständig betraut ist, so ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 Abs. 1, 611 ff. BGB anzunehmen. Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 Abs. 1 BGB ist jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. Auch rechtsgeschäftsähnliche oder tatsächliche Handlungen können darunter fallen. Die Herstellung von Geschäftskontakten ist somit unter diesem Begriff zu fassen. Fehlt es an in einem derartigen Sachverhalt an einer vereinbarten, taxmäßigen oder üblichen Vergütung, ist die Höhe der Vergütung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln. OLG Hamm, Urteil vom 30. September 2021 – 18 U 74/20

CDH News
CDH-STATISTIK 2022: Jetzt teilnehmen – auch zum eigenen Vorteil
Alle zwei Jahre werden die Daten für die CDH-Statistik erhoben. Als Mitglied Ihres CDH-Landesverbandes haben Sie den Link auf den hierfür erstellten Fragebogen bereits per E-Mail erhalten. Wenn Ihnen der Link nicht - oder nicht mehr - vorliegt, erfahren Sie gleich, wie Sie (erneut) daran kommen können. Bitte machen Sie mit und füllen Sie den Online-Fragebogen aus!
Nordstil Sommer – Gutscheincodes für kostenlose Online-Tagestickets bei der CDH
CDH-Mitglieder haben die Möglichkeit, die Ordermesse Nordstil Sommer für Geschenke & Papeterie, Haus & Garten, Küche & Genuss, Schmuck & Mode sowie Stil & Design, die vom 23. Bis zum 25. Juli 2022 in Hamburg stattfindet, zu besuchen, ohne Eintritt zahlen zu müssen.
CDH Präsidium neu gewählt
Auf der diesjährigen CDH Hauptversammlung am 16. Mai in Berlin stand die Neuwahl des CDH Präsidium auf dem Programm. CDH-Präsident Dipl.-Kfm. Dirk P. Goeldner vom Handelsvertreterverband Köln Bonn Aachen e.V. (CDH) wurde dabei ebenso einstimmig in seinem Amt bestätigt, wie CDH Vizepräsident Ralf Pape vom CDH im Norden – Wirtschaftsverband für Handelsvermittlung und Vertrieb.