CDH – der Verband für Handelsvertreter und Selbständige im Vertrieb
Kompetenz für Vertrieb
Die Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.V. ist der Spitzenverband für Vertriebsunternehmen in Deutschland. Die Mitglieder sind selbständige Unternehmer, die im Vertrieb auf der B2B-Ebene tätig sind – und das in allen Branchen. Unser Know-how für Handelsvertreter reicht von der Interessenvertretung und Rechtsberatung über die Prozesskostenfinanzierung und Vertretungsvermittlung bis hin zu Einkaufsvorteilen und Angeboten zum Erfahrungsaustausch.
Die CDH ein starker Partner für selbständige Vertriebsprofis
Die CDH versteht sich als Dienstleistungszentrum für Vertrieb mit zwei Zielrichtungen:
- Beeinflussung und Mitgestaltung der Rahmenbedingungen für Vertriebsunternehmen.
- Bereitstellung von umfangreichen Beratungs-, Informations- und Serviceleistungen für die Geschäftstätigkeit der Mitgliedsunternehmen.
Die CDH – immer aktuell
Termine, Hinweise auf Veranstaltungen, Neues zu Rahmenabkommen, Interessantes zum Messegeschehen, Urteile des Monats und News rund um die CDH-Organisation und den B2B-Vertrieb
plus
unsere Themenfelder mit Beiträgen über Recht, B2B-Vertrieb, Politik, Verkehr, Gründer und Digitalisierung

Urteil des Monats
Arbeitsplatzsystem – Hard- und Software – als erforderliche Unterlage im Sinne von § 86a HGB
Zu den gemäß § 86a Abs. 1 HGB kostenlos vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können.
Unwirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung für nicht verdiente Vorschusszahlungen
Eine Vertragsregelung, die den Handelsvertreter bei Vertragsende zur sofortigen Rückzahlung eines Unterverdienstes verpflichtet, der über mehrere Jahre beständig und massiv angestiegen ist, weil die Prinzipalin durchgehend viel höhere Provisionsvorschüsse gezahlt als der Handelsvertreter ins Verdienen gebracht hat, kann eine unzulässige und daher gemäß §§ 134 BGB, 89 Abs. 2 Satz 1, 89a Abs. 1 Satz 2 HGB unwirksame Kündigungserschwernis darstellen.
Absatzförderungspflicht des Handelsvertreters auch nach Kündigung des Vertrages
Nach der Kündigung eines Handelsvertretervertrages hat sich der Handelsvertreter weiterhin gemäß § 86 Abs. 1 Hs. 1 HGB in ausreichendem Maße bis zum Ablauf der Kündigungsfrist um neue Geschäftsabschlüsse zu bemühen, ansonsten begeht er eine vertragliche Pflichtverletzung, die ihn gegenüber seinem vertretenen Unternehmer nach § 280 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

CDH News
Zweite IUCAB Umfrage zur Ermittlung der Bedürfnisse des Handelsvertreters in einer digital veränderten Geschäftswelt gestartet!
Jetzt an der zweiten IUCAB Umfrage zur Ermittlung der Bedürfnisse des Handelsvertreters in einer digital veränderten Geschäftswelt teilnehmen
CDH Geschäftsbericht 2023 – 2024 veröffentlicht
Pünktlich zur bevorstehenden CDH-Hauptversammlung Anfang Juni hat die CDH den Geschäftsbericht 2023 – 2024 veröffentlicht.
LKW-Mautausweitung ab 1. Juli 2024: Ist Ihr Fuhrpark schon startklar?
Ab dem 01.07.2024 wird in Deutschland die LKW-Maut auf Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse ausgeweitet. Das bedeutet: Sie benötigen für derartige Fahrzeuge im Regelfalle eine Maut-Box, eine sogenannte On-Board-Unit (OBU).
Aufgepasst CDH-Mitglieder
Bereit für eine Fahrt in die Zukunft? Der brandneue Volvo EX30 ist da und bereit, die Straßen zu erobern – und das zu einem unschlagbaren Preis! Dank unseres exklusiven Rahmenabkommens mit Volvo können Sie den Volvo EX30 jetzt zum Spitzenpreis erleben!





