Das FG Münster hat entschieden, dass eine Kontenpfändung, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, rechtswidrig ist.
Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice. Infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie war es dem Antragsteller nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am 27.3.2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land NRW eine Corona-Soforthilfe i.H.v. 9.000 EUR, die auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom FA ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus Vorjahren belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Antragsteller begehrte deshalb im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.
Das FG Münster hat dem Antrag mit stattgegeben. Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führen zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1.3.2020 entstanden sind und somit nicht dem Zweck, die vor dem 1.3.2020 entstandenen Ansprüche des FA zu befriedigen. Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.3.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt wurde, ist die Vollstreckung bis zum 27.6.2020 einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht wurde, wird die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt.
FG Münster im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss v. 13.5.2020 – 1 V 1286/20 AO).