Die Minijob-Zentrale hat einen Urlaubsrechner entwickelt, mit dem für Minijobber der gesetzlich zustehende Mindesturlaubsanspruch berechnet werden kann.
Nach § 3 BUrlG beträgt der Mindesturlaubsanspruch jährlich mindestens vier Wochen bzw. 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche. Die Grundlage zur Berechnung des Mindesturlaubsanspruchs ist dabei grundsätzlich die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche. Arbeitet ein Minijobber beispielsweise jeden Dienstag und Donnerstag, sind zwei Arbeitstage pro Woche maßgebend.
Arbeitet ein Minijobber hingegen nur im dreiwöchigen Rhythmus an zwei Vormittagen, sind seine Einsatztage auf regelmäßige wöchentliche Arbeitstage umzurechnen. Wie viele Stunden an den jeweiligen Tagen gearbeitet werden, ist für die Urlaubsberechnung unerheblich.
Ergibt die Berechnung Bruchteile von Urlaubstagen, gilt Folgendes: Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet. Bruchteile, die keinen halben Tag ergeben, bleiben hingegen bestehen und können durch stundenweise Befreiung von der Arbeitspflicht ausgeglichen oder nach erfolgter Kündigung abgegolten werden.
Diverse Beispiele sowie Hinweise zur Benutzung und den Rechner selbst finden Sie auf der Website der Minijob-Zentrale.